Die Frist zur Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen läuft ab
Die Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen sehen vor, dass die endgültige Höhe der Leistungen anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung zu ermitteln ist. Damit antragsberechtigte Unternehmen frühzeitig auf der Basis von Prognosedaten Zuschüsse beantragen konnten, wurden die Corona-Wirtschaftshilfen häufig auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten beantragt.
Eine Schlussabrechnung ist notwendig, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragen Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen. Als Ergebnis dieses Abgleichs können sich Nachzahlungen an die Antragstellenden oder Rückforderungen von Zuschüssen ergeben.
Alle Unternehmen, die eine der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfe I bis IV, November- und Dezemberhilfe) durch prüfende Dritte beantragt haben, sind verpflichtet, bis zum 30.06.2023 eine Schlussabrechnung einzureichen. Voraussetzung ist, dass ein Bewilligungs- bzw. Teilablehnungsbescheid für die beantragten Programme vorliegt.
Die Schlussabrechnung ist zwingend durch einen prüfenden Dritten oder eine prüfende Dritte im Namen des Antragstellenden über das digitale Antragsportal einzureichen.
In einem ersten Schritt legt der prüfende Dritte, der die ursprünglichen Anträge eingereicht hat (bei Steuerberaterwechsel bitte Ziffer 5.4 beachten), hierzu ein Organisationsprofil für den Antragstellenden an. Im Organisationsprofil werden die aktuell gültigen Stammdaten des Antragstellenden und im Falle eines verbundenen Unternehmens, alle übrigen Unternehmen des Verbundes, zentral erfasst.
In einem zweiten Schritt werden die ursprünglichen Anträge dem Organisationsprofil zugeordnet. Anschließend wird sukzessive für jedes der beantragten Förderprogramme ein separater Antrag auf Schlussabrechnung ausgefüllt. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge der Leistungszeiträume der Programme, um Abhängigkeiten aufzulösen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stellt darüber hinaus eine weitere Fristverlängerung in Aussicht – auf Antrag bis zum 31.12.2023 über das Onlineportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de . Auf demselben Portal werden auch die Schlussabrechnungen eingereicht.
Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.
Weiterführende Links:
Deubner Steuern und Praxis: Schlussabrechnung bei Überbrückungshilfe und anderen Corona-Hilfen
Fragen und Antworten zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“